Satzung





Phitsanulok, Wat Phra Si Rattana Mahathat Maha Worawihan, วัดพระศรีรัตนมหาธาตุ
Foto Dackweiler



§ 1

1. Der Name der Gesellschaft lautet "Deutsch-Thailändische Gesellschaft e.V."

2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Zweck der Gesellschaft ist die Pflege und Förderung von Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand als Beitrag zur Völkerverständigung. Hierzu gehören insbesondere die Vermittlung von Kenntnissen über Thailand, kulturelle Veranstaltungen und persönliche Begegnungen zwischen Angehörigen beider Länder sowie Hilfeleistungen bei der Ausbildung von Thailändern und auf humanitärem Gebiet.

§ 3

1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist somit selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

2. Die Gesellschaft kann Vermögensgegenstände und Geldbeträge entgegennehmen, um aus den Erträgen ihre gemeinnützigen Zwecke zu verfolgen.

3. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht der Satzung entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

1. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft kann von jeder natürlichen und juristischen Person beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung.


§ 5

1. Zu Ehrenmitgliedern können hervorragende Persönlichkeiten von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Der Beschluß erfordert zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

2. Dem jeweiligen amtierenden Botschafter des Königreichs Thailand in der Bundesrepublik Deutschland wird die Übernahme der Ehrenpräsidentschaft angetragen.

§ 6

Der von der Mitgliederversammlung alljährlich für das nächste Geschäftsjahr beschlossene Jahresbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 7

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

2. Der Austritt kann jeweils zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.

3. Der Ausschluß ist zulässig, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Satzung oder die Ziele der Gesellschaft verstößt. Er kann außerdem erfolgen, wenn das Verhalten des Mitglieds eine Schädigung des öffentlichen Ansehens der Gesellschaft befürchten läßt.
Über den Ausschluß beschließt der Vorstand einstimmig. Der Beschluß ist sofort wirksam. Gegen diesen Beschluß kann das betroffene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, die mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Vorstandsbeschluß aufheben kann.

§ 8

1.Organe der Gesellschaft sind:
der Vorstand,
der Beirat,
die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen und wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bestimmt aus seiner Mitte den Präsidenten, dessen Stellvertreter und den Schatzmeister. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

3. Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite. Er umfaßt höchstens 15 Personen, die von der Mitgliederversammlung gwählt werden.

§ 9

1. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich, und zwar möglichst innerhalb des ersten Tertials des neuen Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

2. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Fünftel der Gesamtzahl der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

3. Falls die Tagesordnung eine Satzungsänderung vorsieht, muß deren Entwurf gemeinsam mit der Einberufung der Versammlung wenigsten vier Wochen vor dem Termin versandt werden.

4. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit, andere Beschlüsse der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dem die Satzung nicht entgegensteht. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzende der Versammlung.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzulegen und vom Vorsitzenden der Versammlung sowie dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10

1. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung der Gesellschaft beschließen. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

2. Ein Liquidationsüberschuß ist an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Zwecke der Völkerverständigung zu überweisen.



Köln, den 30. April 2005